Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Henkel 1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen
Fahrunterricht.
2 Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
3 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsver-ordnungen,
namentlich der Fahrschüler-ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
4 Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung,
in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich,
die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preis-aushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die
Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
5 Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus,
dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für
den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der
Fahrschule Ziffer 10 anzuwenden.
6. Grundbetrag und Leistungena) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die
Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des
Nichtbestehens der theoretischen Prüfung berechnet die Fahrschule KEINEN erneuten Grundbetrag, auch nicht Teile davon.
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von
45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich
der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden
abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung
einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt,
wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. Die Gebühren für die Prüforganisation fallen zusätzlich an und werden am Prüfungstag abgerechnet. 6.1 Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht
einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden
vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin
abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des
Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
7 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der
Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung
zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs-und Prüfungsgebühren spätestens
3 Werktage vor der Prüfung fällig.
7.1 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die
Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung
zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen erweigern.
8 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Seiten jederzeit
gekündigt werden.
8.1 Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages muss schriftlich
erfolgen.
8.2 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die
Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine
etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Bei Kündigung des Ausbildungsvertrages
steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/3 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung der Hälfte der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
c) der volle Grundbetrag, wenn die
Kündigung nach Absolvierung der Hälfte der theoretischen Ausbildung erfolgt.
9 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu
sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen
und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon
abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat
der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder
unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene
Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
9.1 Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so
braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den
verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so
geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr
als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 6.3).
9.2 Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des
Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
10 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: a) Wenn er unter dem Einfluss von
Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner
Fahrtüchtigkeit begründet sind.
10.1 Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
11 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials
verpflichtet.
11.1 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des
Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
12 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die
Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der
Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und
auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß
abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
13 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn
sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten
zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der
Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6
FahrschAusbO).
14 Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der
Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren
verpflichtet.
15 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der
Gerichtsstand.